Berufsgenossenschaftliche Behandlung
Der D-Arzt (Durchgangsarzt) ist der von der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigte Arzt zur Behandlung von Verletzungen, die durch einen Arbeitsunfall oder Schulunfall verursacht werden. Hierbei kann es sich auch um einen sogenannten Wegeunfall handeln (Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit bzw. Schule). Ein Unfallereignis ist dann gegeben, wenn eine plötzlich von außen wirkende Gewalt eine Verletzung verursacht.
Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung haben unter anderem:
- Arbeitnehmer, Auszubildende
- Kinder in Tageseinrichtungen (Kindergarten, Hort)
- Schüler und Studierende
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
- Personen die im öffentlichen Interesse tätig werden und andere
Bundesbeamte haben eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt.
Jeder Patient, der einen Arbeits- oder Schulunfall erleidet, muss außer bei Bagatellverletzungen einem D-Arzt vorgestellt werden. Der D-Arzt entscheidet, ob alle Bedingungen zur Anerkennung eines Arbeits- oder Schulunfalles vorliegen und wer die Behandlung des Verletzten weiterführen darf. Falls erforderlich, werden vom D-Arzt entsprechende Fachrichtungen hinzugezogen (Augenarzt, Hals-Nasen-Ohren-Arzt, Zahnarzt etc.) oder es erfolgt eine Einweisung in ein zur Behandlung von D-Fällen zugelassenes Unfallkrankenhaus. Die Weiterbehandlung leichterer Unfälle kann an den Hausarzt abgegeben werden.
Der D-Arzt ist ebenfalls zuständig für die Feststellung und Behandlung von Berufskrankheiten und die Erstellung von Gutachten für die gesetzliche Unfallversicherung.